Einkaufsbedingungen
I. Bestellung und Auftragsbestätigung
1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Der Auftragsumfang bestimmt sich ausschließlich nach unserem schriftlichen Bestellschreiben. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Der Lieferant hat unsere Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt als Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen.
II. Angebot des Lieferanten
1. Angebote erfolgen durch den Lieferanten kostenlos und unverbindlich für uns. Die Angebote müssen genau unseren Anfragen entsprechen. Sind Abweichungen unvermeidlich, so ist im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen.
III. Preise
1. Vereinbarte Preise sind grundsätzlich Festpreise, einschließlich sämtlicher Nebenkosten.
2. Die Lieferung erfolgt frachtfrei versichert an die von uns angegebene Empfangsstelle, einschließlich Verpackung.
3. Falls nichts anderes vereinbart, sind die vereinbarten Preise Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss werden nicht anerkannt.
IV. Lieferpflichten
1. Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit Übergabe an uns über.
2. Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich.
3. Ergibt sich, dass dem Lieferanten eine frist- oder termingerechte Lieferung nicht möglich sein wird, so hat er dies unverzüglich – unbeschadet von Ziff. IV.2. – anzuzeigen.
4. Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, 0,5 % des Bestellwertes pro angefangener Woche der Überschreitung der Lieferfrist bzw. des Liefertermines, höchstens jedoch 5 % des Gesamtbestellwertes, zu verlangen, ohne dass es eines Schadensnachweises von uns bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
V. Rügepflicht und Mängelansprüche
1. Wir sind verpflichtet, eine Lieferung in angemessener Frist auf etwaige Mängel zu untersuchen und, falls solche vorliegen, zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht. Wir genügen unserer Untersuchungspflicht, wenn wir Stichproben vornehmen. Bei Musterkäufen besteht keine Rügepflicht, wenn die Lieferung von dem Muster abweicht.
2. Wird ein Muster vorgelegt, so gelten die Beschaffenheiten des Musters hinsichtlich Material und Verarbeitung für alle Lieferungen und Nachlieferungen als vom Lieferanten garantiert.
3. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. In diesem Falle ist dies dem Lieferanten unverzüglich nach der Mängelbeseitigung mitzuteilen.
4. Montage-, Betriebs- und Bedienungsanleitungen sind bei jeder Lieferung unaufgefordert mitzusenden; es ist dabei anzugeben, für welche Bestellung sie bestimmt sind, anderenfalls haftet der Lieferant auch für solche Mängel, die entstehen, wenn Montage, Betrieb oder Bedienung unsachgemäß erfolgen.
VI. Produkthaftung, Freistellung
1. Soweit wir wegen der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsgesetze oder –regelungen aufgrund eines Fehlers unseres Produktes in Anspruch genommen werden und soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. In diesem Zusammenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich außer oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit uns möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Anforderung nachzuweisen.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5.000.000,00 pro Personen-/Sachschaden zu unterhalten. Im Bedarfsfalle wird im Einzelfall eine höhere Versicherungssumme vereinbart. Der Lieferant hat auf unser Verlangen hin die Versicherungspolice in Kopie vorzulegen. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
VII. Außerordentliches Kündigungsrecht und Teillieferungen
1. Alle Ereignisse höherer Gewalt sowie alle Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens und einer angemessenen Anlaufzeit von unseren vertraglichen Verpflichtungen.
2. Bei Aufträgen mit Teillieferungen sind wir zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn auch nur bei einer Teillieferung wesentliche Pflichtverletzungen, wie Lieferverzögerungen und mangelhafte Lieferung, auftreten. Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen abzulehnen. Diese sind uns vom Lieferanten vor Lieferbereitschaft anzuzeigen.
VIII. Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Formen und Werkzeuge
1. Soweit der Liefergegenstand nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen hergestellt wird, dürfen die zu ihrer Herstellung geeigneten Spezialeinrichtungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte geliefert, weitergegeben oder in sonstiger Form zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Spezialeinrichtung auf eigene Kosten beschafft hat oder wenn wir die Annahme der bestellten Gegenstände wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigert haben oder wenn wir aus anderen Gründen von weiteren Bestellungen absehen.
2. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung unserer Bestellung beim Lieferanten Verbesserungen, so haben wir ein kostenloses nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwendung des Gegenstandes der Verbesserungen oder etwaiger entsprechender Schutzrechte. Das Verfügungsrecht über auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge, insbesondere hinsichtlich Mitbenutzung, Veränderung oder Vermietung, bleibt ausschließlich bei uns.
3. Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie sind gegenüber Dritten geheimzuhalten und uns, zusammen mit etwa angefertigten Kopien, unaufgefordert zurückzusenden, sobald sie vom Lieferanten nicht mehr benötigt werden.
4. Von uns beigestelltes Material bleibt in unserem Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum daran in der Weise vor, dass der Lieferant die an uns zu liefernden Gegenstände in unserem Auftrag und für uns anfertigt. Zwischen uns und dem Lieferanten besteht Einigkeit darüber, dass das Eigentum an diesen Gegenständen im jeweiligen Fertigungszustand uns zusteht. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltich für uns. Gehen diese Gegenstände beim Lieferanten verloren oder werden sie beschädigt, hat er uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, auch wenn ihn an der Beschädigung oder dem Verlust kein Verschulden trifft.
5. Verstößt der Lieferant gegen seine Pflichten gem. Ziff. VIII 1. bis VIII 4., so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Auftragssumme für jeden Fall der Zuwiderhandlung, unbeschadet unserer sonstigen Rechte und weitergehende Schadensersatzansprüche, zu verlangen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir erkennen einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten der bei uns lagernden unbearbeiteten Ware an.
2. Nicht anerkannt wird ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nach Verarbeitung bzw. nach Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren. Ausgeschlossen ist auch die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung dieser Ware an den Lieferanten.
X. Schutzrechte Dritter
1. Der Lieferant sichert uns mit Annahme des Auftrages ausdrücklich zu, dass die an uns gelieferten Waren frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind.
2. Der Lieferant übernimmt uns gegenüber die volle Haftung dafür, dass durch die Lieferung der von uns bestellten Waren, deren Weiterveräußerung oder Verarbeitung durch uns/oder bestimmungsgemäße Verwendung keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von dritter Seite wegen Verletzung oder Beeinträchtigung solcher Rechte belangt, ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen derartigen Ansprüchen und Maßnahmen Dritter in vollem Umfange freizustellen; hierzu gehört auch die rechtzeitige Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter gegen uns.
3. Die Haftung des Lieferanten gemäß Ziff. X.2. umfasst auch sämtliche uns entstehende Folgeschäden, namentlich solche infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.
XI. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an uns, jeweils getrennt von der Ware zu übersenden. Auf den Rechnungen müssen unsere Bestellnummer und -datum sowie Positions- und Sachnummern angegeben sein.
2. Zahlungen leisten wir, wenn nichts anderes vereinbart ist, entweder unter Abzug eines Skontos von 3 % innerhalb von 14 Tagen oder innerhalb 60 Werktagen netto nach Rechnungszugang. Geht uns die Ware nach der Rechnung zu, beginnt die Skontierungsfrist erst mit dem Eingang der Ware.
3. Ein Skontoabzug ist auch dann noch möglich, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf uns vertraglich oder gesetzlich zustehende Rechte.
XII. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
1. Der Lieferant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir ein Zurückbehaltungsrecht haben, das sich auf alle Forderungen des Lieferanten an uns erbrachten Lieferungen und Leistungen bezieht. Wir sind berechtigt, jederzeit nach unserer Wahl Aufrechnungen zu erklären. Wir können so lange unsere Zahlungsverpflichtungen zurückhalten oder Aufrechnungen erklären, soweit Forderungen irgendwelcher Art gegenüber dem Lieferanten bestehen oder künftig fällig werden.
2. Auch wenn der Lieferant uns gegenüber bestehende Forderungen an Dritte abtritt, sind wir mit befreiender Wirkung berechtigt, an den Lieferanten zu leisten.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist Dachau.
2. Gerichtsstand für Kaufleute bei allen aus der Rechtsbeziehung mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckklagen ist Dachau. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
3. Auf die Rechtsbeziehungen findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf CISG).
4. Sollte eine oder mehrere der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in der unwirksamen Bedingung ein wirksamer Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.